Cookie-Richtlinie

Cookies, mobile SDKs und vergleichbare Technologien

1. Geltungsbereich

Diese Richtlinie beschreibt Cookies, lokalen Speicher, mobile SDKs, Gerätekennungen und vergleichbare technische Mechanismen, die in der Sauber-&-Fix-Webseite oder Kunden-App eingesetzt werden können. Der Begriff „Cookie“ wird nachfolgend teilweise als Sammelbegriff verwendet; in mobilen Apps erfolgt die technische Speicherung häufig über SDKs oder lokalen Speicher und nicht über klassische Browser-Cookies.

Nach § 25 Abs. 1 TDDDG ist das Speichern von Informationen auf dem Endgerät oder der Zugriff auf bereits gespeicherte Informationen grundsätzlich nur mit Einwilligung zulässig. § 25 Abs. 2 TDDDG erlaubt eine Nutzung ohne Einwilligung nur, wenn sie ausschließlich der Übertragung einer Nachricht dient oder unbedingt erforderlich ist, um einen von Ihnen ausdrücklich gewünschten digitalen Dienst bereitzustellen. Für die anschließende Verarbeitung personenbezogener Daten ist zusätzlich eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO erforderlich.

2. Unbedingt erforderliche Technologien

Unbedingt erforderliche Technologien können für sichere Anmeldung, Sitzungsverwaltung, Warenkorb- beziehungsweise Buchungszustand, Betrugs- und Missbrauchsschutz, Lastverteilung, Speicherung Ihrer Einwilligungsentscheidung und Integrität des Zahlungsvorgangs eingesetzt werden. Sie werden nur ohne Einwilligung betrieben, soweit die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 TDDDG tatsächlich erfüllt sind.

Unbedingt erforderliche Technologien werden nicht allein deshalb als „notwendig“ eingestuft, weil sie für Sauber & Fix wirtschaftlich nützlich sind. Sie dürfen nicht nachträglich für Werbung oder nutzerübergreifendes Tracking zweckentfremdet werden, wenn dafür eine Einwilligung erforderlich wäre.

3. Präferenztechnologien

Präferenztechnologien können Sprache, Anzeigeeinstellungen oder andere Komfortfunktionen speichern. Ist die Speicherung für die ausdrücklich gewünschte Funktion nicht unbedingt erforderlich, wird sie erst nach Einwilligung aktiviert. Die Auswahl kann im Einwilligungsmanager geändert werden.

4. Analyse und Performance

Analyse- und Performance-Technologien können Nutzungsabläufe, Funktionsnutzung, Abstürze und technische Leistungswerte messen. Nicht erforderliche Gerätezugriffe werden erst nach der erforderlichen Einwilligung aktiviert. Soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden, wird die Verarbeitung möglichst mit verkürzten Aufbewahrungszeiten, reduzierten Kennungen und Pseudonymisierung konfiguriert; maßgeblich bleiben Art. 5 und 25 DSGVO.

5. Personalisierung und Marketing

Technologien zur personalisierten Werbung, verhaltensbasierten Ansprache oder dienstübergreifenden Nachverfolgung werden nur eingesetzt, wenn die erforderliche Einwilligung nach § 25 TDDDG und Art. 6 Abs. 1 lit. a, Art. 7 DSGVO vorliegt. Eine solche Einwilligung ist freiwillig und kann jederzeit widerrufen werden. Daten besonderer Kategorien nach Art. 9 DSGVO werden nicht für Werbeprofile verwendet, sofern nicht eine ausdrücklich zulässige Rechtsgrundlage besteht.

6. Einwilligungsstandard und Nachweis

Optionale Kategorien sind standardmäßig deaktiviert. Die Entscheidung „Optionale ablehnen“ darf nicht wesentlich schwieriger sein als „Akzeptieren“. Nach Art. 7 Abs. 1 DSGVO muss Sauber & Fix eine erteilte Einwilligung nachweisen können; deshalb können Version des Einwilligungstextes, gewählte Kategorien, Zeitstempel und ein geeigneter Geräte- oder Kontobezug protokolliert werden.

7. Drittanbieter

Soweit Sauber & Fix Drittanbieter für Zahlung, Karten- und Standortfunktionen, Analyse, Crash-Reporting, Push-Mitteilungen oder Support einsetzt, werden die konkret aktivierten Anbieter, Zwecke, Datenkategorien und Speicherdauern im Einwilligungsmanager oder in der Datenschutzerklärung beschrieben. Ein neues SDK darf nicht allein technisch freigeschaltet werden, ohne dass die datenschutzrechtliche Prüfung, das Verzeichnis der eingesetzten Technologien und gegebenenfalls die Einwilligungskonfiguration aktualisiert wurden.

8. Widerruf und Änderung Ihrer Auswahl

Sie können Ihre Auswahl jederzeit im Bereich „Cookie-Einstellungen / Einwilligungsmanager“ ändern. Der Widerruf wirkt für die Zukunft und berührt nach Art. 7 Abs. 3 DSGVO nicht die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung. Unbedingt erforderliche Technologien können nicht abgeschaltet werden, wenn die gewünschte Kernfunktion sonst technisch nicht bereitgestellt werden kann; sie bleiben jedoch an die Grundsätze der Datenminimierung und Zweckbindung gebunden.